Bezuschussung durch Krankenkassen

Wichtige Vorab-Informationen für Yogakurs-Teilnehmer betreffend den Bedingungen für die Rückerstattung von Yogakursen durch die Krankenkassen gem. § 20, Abs. 1 SGB V Präventionsgesetz

 

Laut Aussagen der Krankenkassen können den Teilnehmern an Präventionsangeboten die Kursgebühren unter bestimmten Bedingungen (ganz oder teilweise) rückerstattet werden.

 

Im Hinblick auf diese erstattungsfähigen Präventionsangebote, zu denen sich auch Yoga zählen darf, gelten einige wenige der seitens der Krankenkassen aufgestellten Bedingungen für die Teilnehmer; die hauptsächlichen Bedingungen gelten jedoch für die Anbieter von Präventionsmaßnahmen.

Was der Anbieter tun muss, wenn er anstrebt, dass die Teilnehmer an seinen Präventionskursen die Möglichkeit haben sollen, von ihrer jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung zu erhalten:

  1. Der Anbieter muss gegenüber den Krankenkassen bestimmte Qualifikations- und Qualitätsnachweise erbringen.

     

    Seit dem 01.01.2014 hat eine große Anzahl von Krankenkassen die Prüfung dieser Nachweise an die "Zentrale Prüfstelle Prävention" (ZPP)* übertragen.

     

    Je nach Ergebnis dieser Prüfung bestätigt die ZPP dem Kursanbieter die Zertifizierung nach § 20, Abs. 1, SGB V in Form eines Zertifikates oder auch nicht. Das heißt, eine Rückerstattung findet nur statt, sofern zuvor eine Zertifizierung des Anbieters erfolgt ist.

     

  2. Darüber hinaus ergibt sich für die Anbieter von Präventionsmaßnahmen, zur Erfüllung der Bedingungen der Rückerstattung, im Interesse des Teilnehmers sowie auch im Interesse der jeweiligen Krankenkasse, ein gewisser Verwaltungsaufwand. Insbesondere muss der Kursanbieter im Rahmen des jeweiligen Präventionskurses die Anwesenheit der Teilnehmer registrieren und dokumentieren.

     

  3. Auf dieser Basis stellt der Kursanbieter am Ende des Kurses dem Teilnehmer die von ihm und dessen Krankenkasse gewünschte Teilnahmebescheinigung aus.

Was die Teilnehmer tun müssen, wenn sie eine Rückerstattung ihrer Kursgebühren seitens ihrer Krankenkasse anstreben:

  1. Die Teilnehmer haben sich für nähere Auskünfte und Zusagen in Sachen Rückerstattung vorab, also vor Kursteilnahme, direkt an die eigene Krankenkasse zu wenden, da der Anbieter keine insoweit verbindliche Zusage erbringen kann. Dies, da es sich bei der Rückerstattung um eine "kann-Leistung" der Krankenkassen handelt, eine Rückerstattung also nicht der Entscheidung des Anbieters unterliegt.

     

  2. Es ist sich insoweit bei der eigenen Krankenkasse vorab auch darüber zu vergewissern, welche Bedingungen für die Rückerstattung seitens des Teilnehmers gegeben sind, insbesondere auch, ob diese Bedingungen eine Mindestanwesenheitspflicht des Teilnehmers an dem betreffenden Kurs beinhalten.

     

  3. Nach Abschluss des Kurses müssen die Teilnehmer ihre Bescheinigung, die der Anbieter ihnen ausgefüllt hat, ihrer eigenen Krankenkasse selbst zukommen lassen.


* Die folgenden Krankenkassen haben sich in einer Kooperationsgemeinschaft zusammengeschlossen und die ZPP mit der Prüfung von Präventionsmaßnahmen beauftragt:

  • Alle Ersatzkassen, die vom Verband der Ersatzkassen (vdek) vertreten werden: Barmer-Gek, Techniker Krankenkasse, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk

  • Die Betriebskrankenkassen, die durch den BKK Dachverband vertreten werden
  • IKK classic, IKK Brandenburg und Berlin
  • BIG direkt gesund
  • Knappschaft
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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Beginn am Dienstag, 09.04.2024,

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